Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG Neu) regelt,
dass in Unternehmen, in denen mindestens 20 Mitarbeiter mit sensiblen, personenbezogenen Daten arbeiten,
nicht nur besondere Maßnahmen für den Schutz dieser Daten ergriffen werden müssen, sondern auch ein Datenschutzbeauftragter (DSB)
bestellt werden muss. Dies kann sowohl ein "interner" als auch ein "externer" DSB sein.
Diese internen Datenschutzbeauftragten dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden und sind, ähnlich wie Betriebsräte, vor Kündigung geschützt.
Externe Datenschutzbeauftragte sind die Alternative zu einem internen Datenschutzbeauftragten, gerade auch in Betrieben an der 20 Mitarbeiter-Schwelle.
Werden keine besonders sensiblen Daten verarbeitet, oder ist die Zahl der mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeiter kleiner,
muss zwar kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, jedoch ist der Verantwortliche (Inhaber, Geschäftsführer) in der Pflicht,
die Maßgaben der EU-DSGVO bzw. des BDSG Neu umzusetzen und zu überwachen.
"Personenbezogene Daten, sensible Daten, Datenschutzfolgeabschätzung, EU-DSGVO, Verarbeitungstätigkeiten..."
> wir helfen Ihnen diese Begriffe zu verstehen -
"Datenschutzbeauftragter"
> wir zeigen Ihnen die Notwendigkeit -